B16 für Kinder e.V.


B16 für Kinder e. V. - Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen B 16 für Kinder und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er hat seinen Sitz in , 46519 Alpen, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Schriftzug wird mit einem Logo ergänzt.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Bekämpfung der Kinderarmut und die Entwicklung der Jugend zu fördern, gem. den Richtlinien der freien Jugendhilfe. Dazu gehören unter anderem:

  • junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
  • Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  • Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
  • dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • die Förderung der Jugend durch Veranstaltungen und öffentlichen Auftritten
  • die Förderung der Aktivitäten der Vereine und Organisationen im Bereich der Jugendarbeit
  • die Koordination der Zusammenarbeit von örtlichen Vereinen, Organisationen und der Bevölkerung bei der Jugendarbeit
  • die Förderung, Pflege und Erhaltung kindlicher Traditionen, des Brauchtums und Kulturwerten
  • die Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder gemeinsamer Interessen gegenüber Behörden, Körperschaften und Verbänden
  • die Unterstützung der örtlichen Jugend- und Familienarbeit
  • Förderung der sozialen Begleitung von Kindern und Jugendlichen
  • die ideelle und materielle Unterstützung der Vereine und Organisationen mit gleicher Zielsetzung
  • der nationale und internationale Erfahrungsaustausch mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
  • die Unterhaltung von Spielzeug-/Kleiderkammern
  • die künstlerische Erstellung von Kinder- und Jugenddekorationen und sonstigen schmückenden Elementen
  • die Förderung der Kinder- und Jugendfreizeit
  • die Heranführung der Kinder und Jugend an die verschiedensten Bewegungs- und Sportaktivitäten,
  • die Erstellung von Radio-/Fernsehspots mit Kindern und Jugendlichen, z.b. über Kinder und Jugendprobleme
  • die Förderung und Pflege von Gesang und gesprochenem Wort z.b. durch Lese- und Singwettbewerben
  • Erarbeitung eines interaktiven Internetauftritts
  • Bildung und Unterhaltung von Netzwerken, die dem Vereinszweck dienlich sind.

Der Verein ist offen für wissenschaftliche und praktische Mitarbeit.

Publikationen und die gezielte Öffentlichkeitsarbeit sollen zur Zielerreichung des Vereins dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 52 Jugendhilfe, § 53 mildtätige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, außer zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist berechtigt, Spenden, Schenkungen, Stiftungsgelder und Zweckzuwendungen anzunehmen und entsprechend seiner Satzung zu verwenden.
Der Verein ist berechtigt andere Einrichtungen mit vergleichbarem Zweck zu unterstützen und ihnen Mittel zuzuwenden. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung ist die Anerkennung und Förderung des Vereinszwecks. Die Vereinsmitgliedschaften werden wie folgt geführt:

a) persönliche Mitglieder

persönliche Mitgliedschaft kann nur erworben werden von natürlichen Personen die mindestens 3 Jahre im Bereich der freien Jugendhilfe berufstätig sind oder waren sowie Angehörige der Ausbildungsberufe im sozialpädagogischem Bereich und die Gründungsmitglieder. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.

b) ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck ideell und materiell unterstützen. Sie zahlen einen Mindestbeitrag. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.

c) außerordentliche Mitglieder
außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.

d) Fördernde Mitglieder
kann jede natürliche und juristische Person werden. Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.

e) Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt und von der Beitragszahlung befreit.

Der Vorstand entscheidet über den schriftlich/elektronisch zu stellenden Aufnahmeantrag im freien Ermessen. Jede Mitgliedsaufnahme ist schriftlich/elektronisch zu bestätigen. Bei der Ablehnung des Mitgliedsantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Aufnahme von persönlichen Mitgliedern bedarf eines einstimmigen Beschlusses des gesamten Vorstandes oder der Zustimmung der ¾ Mehrheit aller persönlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung.


 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Auflösung des Mitgliedsvereins oder der Organisation.
  • durch Tod oder freiwilligen Austritt. Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich/elektronisch zu erklären.
  • durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit, nach einer Abmahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen nach Bekanntgabe mit schriftlich begründeter Beschwerde anfechten. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Ein Mitglied, das seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als zwölf Monate nicht nachkommt, wird von der Mitgliederliste gestrichen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  • Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge, Spenden und Zuschüsse.
  • Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt die Angebote des Vereins zu nutzen.
  • Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  • Auf Leistungen des Vereins besteht kein Rechtsanspruch.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Beachtung der Vereinssatzung und Förderung der darin festgesetzten Grundsätze des Vereins.

  • Einhaltung der Anordnung des Vorstandes, wie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
  • Die zweckdienliche Hinweise auf bestehende oder drohende Kinderarmut.
  • Aktive Mitarbeit im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten und die Pflege/-Kontakthaltung zu den Netzwerken.

§ 9 Organe des Vereins

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Jugendrat
  • der Beirat
  • der Ehrenrat

§ 10 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • Präsident/in
  • Vizepräsident/in

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  • Schatzmeister/in
  • Geschäftsführer/in
  • bis zu 25 Beisitzer/innen
  • Jugendrat (Jugendleiter/in und bis zu 4 Stellvertreter/innen)

Die Aufgabenverteilung wird in einer Geschäftsordnung festgelegt. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Dazu kann er Arbeits- und Werkverträge eingehen, Darlehen aufnehmen und Arbeitskreise einberufen, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin. Er/Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Die Haftung des Vorstandes ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.

Vorstandssitzungen können online geführt werden. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und Präsidentin/Präsidenten zu unterzeichnen.

Zur Durchführung seiner Ziele kann der Verein Arbeitskreise mit Gruppen oder Einzelpersonen bilden, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind.

§ 11Wahl des Vorstandes

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zehn Jahren gewählt, die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  • Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, der abgegebenen gültigen Stimmen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit nach zwei Wahlvorgängen entscheidet das Los.
  • Die Wahlen finden per Akklamation statt. Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn sich 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung dafür ausspricht.
  • Die Vorstandsämter sind Ehrenämter; Aufwandsersatz und eine angemessene Vergütung werden gewährt. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Der/ die Präsident/in beruft die Sitzungen ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. Im Verhinderungsfall kann er/sie die Aufgaben einer Person des Vorstandes übertragen. Vorschläge des Vorstandes und der Mitglieder müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Von den Versammlungen sind Niederschriften festzuhalten und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  • Jugendrat
    Die Mitglieder des Jugendrates, bestehend aus Jugendleiter/in und bis zu 4 Stellvertreter/innen, werden aus den Reihen der Minderjährigen gewählt. Aktives Wahlrecht – nur zur Wahl des Jugendrates - üben minderjährige Mitglieder ab Vollendung des 9. Lebensjahres persönlich aus. Passives Wahlrecht besteht vom 14. Lebensjahr bis zum 25.Lebensjahr. (dürfen gewählt werden).

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die grundsätzliche Angelegenheit des Vereins.

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung :
    Mindestens alle zwei Jahre ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen, durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, Gäste sind zugelassen.
  • Die außerordentliche Mitgliederversammlung :

    Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

    Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder, elektronisch oder schriftlich, unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 7 Tage vor der Versammlung, unter Angabe der Tagesordnung, elektronisch, telefonisch oder schriftlich. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/Präsidentin, bei Verhinderung von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  • Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen und werden in der Mitgliederversammlung unter Punkt "Verschiedenes" behandelt. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge, die keine Satzungsänderungen betreffen, können nur mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Verhandlung kommen.
  • Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Alle Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, kann die Versammlung die Abstimmung mittels Stimmzettel oder ein anderes Abstimmungsverfahren beschließen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  • Stimmberechtigt ist jedes persönliche und ordentliche Mitglied mit einer Stimme. Eine stimmberechtigt Person kann bis zu 5 Bevollmächtigungen erhalten, juristische Personen benennen eine/n Beauftragte/n.
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 13 Beirat

  • Der Beirat besteht aus gewählten (Abs 2) kooptierten (Abs 3) und geborenen (Abs 4) Mitgliedern.
  • Bis zu 15 Mitglieder werden auf Vorschlag von Vorstand und Beirat von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  • Weitere bis zu drei Beiratsmitglieder können von Vorstand und Beirat gemeinsam für die Dauer von vier Jahren berufen werden. Erneute Berufung ist zulässig.
  • Darüber hinaus sind die von Vorstand und Beirat benannten Leiter der Arbeits- und Gesprächskreise geborene Mitglieder des Beirates.
  • Gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat ist nicht zulässig.
  • Der Beirat berät über die Aufgaben des Vereins und unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
  • Zu den Sitzungen des Beirates lädt der Vorstand die Beiratsmitglieder spätestens vier Wochen vor Beginn in Text- oder elektronischer Form unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Der Beirat ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 40% der Beiratsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes in Text- oder elektronischer Form vom Vorstand verlangen.
  • Die Sitzungen des Beirates finden gemeinsam mit dem Vorstand statt. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Beiratsmitglieder anwesend sind.
  • Die Sitzungen des Beirates werden von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse können auch im schriftlichen, fernschriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
  • Zur Vorbereitung von Vorstandswahlen kann der Beirat der Mitgliederversammlung Vorschläge unterbreiten.

§ 14 Ehrenrat

Der Ehrenrat wird in Streitfällen durch die Mitgliederversammlung einberufen. Er setzt sich aus zwei Mitgliedern des Vorstandes und drei Mitgliedern zusammen. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind, soweit gesetzlich zulässig, endgültig.


§ 15 Datenschutzerklärung

  • Datenverarbeitung
    Mit dem Beitritt eines natürlichen Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, seinen Geburtstag und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System / in den EDV-Systemen des Vorstandes gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern, Aufgaben, Zuständigkeiten einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  • Pressearbeit
    Der Verein informiert die Presse regelmäßig über besondere Ereignisse und Aktionen. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  • Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
    Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Veranstaltungen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett und über die Presse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in bezug auf das widersprechende Mitglied eine Veröffentlichung. Weitere Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
  • Weitergabe von Mitgliedsdaten an Kooperationspartner
    An Kooperationspartner wird auf Anforderung eine vollständige Liste der Mitglieder, die den Namen, die Adresse und evtl. das Geburtsdatum enthält, weitergegeben. Ein Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.
  • Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds von der Mitgliederlis te gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds von der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuer­gesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
  • Verpflichtung zur Schweigepflicht ( 203 StGB)
    Die Mitglieder und Beauftragte unterliegen der Schweigepflichtaus strafrechtlicher, arbeitsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Rechtsnorm. Das Gebot einer besonderen Verschwiegenheit und der Wahrung der Würde, des Selbstbestimmungsrechts und der Privatsphäre des zu betreuenden Personenkreises ist selbstverständlich. Die Schweigepflicht bedeutet, Dritten zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung der Vereins­aktivitäten anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet sind. Dazu gehören vor allem persönliche Daten wie Name, Religionszugehörigkeit, Krankheitsgeschichte oder Ver­mögensverhältnisse. Die Schweigepflicht geht über die bloße Pflicht zu schweigen hinaus und gebietet, schon die Erhebung und Speicherung von Daten auf das Notwendige zu beschränken und schriftlich oder elektronisch gespeicherte Daten so aufzubewahren, dass sich Unbefugte keinen Zugang verschaffen können.

§ 16 Salvatorische Klausel

Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am Nächsten kommt oder die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

§ 17 Auflösung

  • Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur mit einer 3/4 (dreiviertel)-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Voraussetzung nicht erreicht, so muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann mit 3/5 (dreifünftel) der stimmberechtigten, anwesenden Personen die Auflösung des Vereins beschließen.
  • Die Mitgliederversammlung ernennt einen Liquidator.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Sunshine4kids e.V., Sprockhövel, alternativ an das Deutsche Kinderhilfswerk e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Genehmigung des Finanzamtes ist einzuholen.

 

Besondere Ermächtigung für diese Satzungsänderung

Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt evtl. Satzungsänderungen, die von Behörden (z.B. Finanzamt, Vereinsregister) gefordert werden, eigenmächtig durchzuführen. Diese Bevollmächtigung erlischt mit der Genehmigung der Gemeinnützigkeit und Ersteintragung in das Vereinsregister.

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.09.2008 verabschiedet und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Elke van Soest
Präsidentin